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AGB

Allgemeine Einkaufs-, Anlieferungs- und Verkaufsbedingungen
der Erzeugergemeinschaft Gut Streitdorf eGen (EZG)


A. Allgemeiner Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufs-, Anlieferungs- und Verkaufsbedingungen der Erzeugergemeinschaft Gut Streitdorf eGen – nachfolgend EZG genannt - sind Bestandteil sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Vertragsbeziehungen zu Unternehmern, Landwirten, Viehhandelsorganisationen, Schlachtbetrieben, Fleischverarbeitungsbetrieben usw. – nachstehend Kunden genannt – im Hinblick auf die Lieferung von Tieren.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden von der EZG nicht akzeptiert, außer die EZG hat die Geltung der kundenseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt.

B. Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen
I. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  1. Die EZG ist an die Bestellung gegenüber dem Kunden, sei sie mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich/elektronisch erfolgt, dann gebunden, wenn der Kunde diese binnen einer Frist von 3 Tagen in schriftlicher Form angenommen oder ausgeführt hat; es sei denn, mit dem Kunden ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
    Der Kunde ist an die in der Bestellung der EZG angegebenen Lieferfrist oder an das Lieferdatum sowie an die Anzahl und/oder Qualität der bestellten Tiere gebunden und ist nicht berechtigt, ohne der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZG Abänderungen oder Einschränkungen vorzunehmen.
  1. Die vom Kunden an die EZG verkauften und zu liefernden Tiere müssen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit eine durchschnittliche Qualität aufweisen und dürfen keinerlei klinische Krankheitssymptome besitzen, also völlig gesund sein. Insoweit übernimmt der Kunde eine Garantie nach den gesetzlichen Vorschriften (gemäß Verordnung (EG) Nr 1/2005, Rückstandskontrollverordnung BGBl. II Nr. 110/2006 idgF.).
  2. Wird die EZG als Kommissionär tätig, so gelten die Bestimmungen der §§ 383 ff UGB (Unternehmensgesetzbuch). Weisungen des Kunden/Kommittenten können der EZG gegenüber ausschließlich schriftlich erfolgen. Der EZG steht als Verkaufskommissionär der zur Sicherheit ausbedungene Eigentumsvorbehalt direkt zu. Die EZG ist auch jederzeit berechtigt, die Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft unmittelbar einzuziehen.
  3. Der Kunde hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und Meldung des angelieferten Tieres, insbesondere der Tierkennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 291/2009 idgF. zu erfüllen sowie die entsprechenden Dokumente, wie z.B. Tierpass, Viehverkehrsschein usw. bei Anlieferung beizubringen.

II. Anlieferungsbedingungen, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kunde hat die bestellten Tiere in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit die EZG mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart hat.
  2. Die Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung der Tiere geht erst ab Laderampe des von der EZG beauftragten Transportfahrzeuges oder Transportunternehmens oder am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Anlieferungsort auf die EZG über.
  3. Bei verspäteter Anlieferung stehen der EZG die gesetzlichen Ansprüche wegen des Lieferverzugs gegen den Kunden uneingeschränkt zu.
  4. Bei Anlieferung der Tiere unter Eigentumsvorbehalt bleibt die EZG berechtigt, die Tiere im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen und/oder zur Schlachtung zu bringen. Die Abtretung des Verkaufs- oder Schlachterlöses der EZG oder sonstiger Erlöse bezüglich der für diese Zwecke angelieferten Tiere an den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, eine solche Abtretung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  5. Der Kunde hat zudem einen ungehinderten An- und Abtransport der Tiere vom/zum Bestimmungsort und eine ordnungsgemäße Abnahme der Tiere durch ihn oder durch einen von ihm Beauftragten sicherzustellen und zu garantieren.

III. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die EZG ist berechtigt, den Kaufpreis an den Kunden mit einer Zahlungsfrist von bis zu 3 Wochen ab Ausstellungsdatum der Rechnung zu zahlen, außer es ist mit dem Kunden in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung eine andere Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart. Dem Kunden steht während des etwaigen Zahlungsverzuges maximal eine Verzinsung in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der EZG ist bezüglich des Verzugs Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
  2. Die EZG kann die Kaufpreisforderung des Kunden mit ihren Gegenansprüchen aus allen aufrechten Vertragsverhältnissen aufrechnen oder das Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
    Der Kunde kann der EZG gegenüber jedoch lediglich mit rechtskräftig festgestellten oder von der EZG nicht bestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht kann lediglich im Rahmen des gegenständlichen Vertragsverhältnisses ausgeübt werden.

IV. Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche des Kunden etwa wegen Verletzung von Vertragspflichten sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund der Übernahme einer Eigenschaftsgarantie, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eigentumsvorbehalte, Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt. Werden Forderungen gegen die EZG an Dritte abgetreten, so ist die EZG berechtigt, dem Kunden etwaige entstandene Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.

C. Verkaufsbedingungen
I. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  1. Die von der EZG abgegebenen Angebote sind freibleibend. Die von der EZG genannten Preise gelten nur für die im Angebot jeweils angegebene Menge. Die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche/elektronische Bestellung des Kunden stellt die verbindliche Erklärung des Kunden der EZG gegenüber zum Erwerb der bestellten Tiere dar.
    Die EZG ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung gerechnet entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Tiere an den Kunden anzunehmen. Bei mündlichen oder fernmündlichen Kaufverträgen, die vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgeblich für den darauffolgenden Vertrag, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Die Annahme der Bestellung des Kunden durch die EZG erfolgt unter dem Vorbehalt der eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung seitens der von der EZG beauftragten Zulieferers, soweit die EZG die Nichtlieferung oder unvollständige Lieferung nicht selbst zu vertreten hat. Die EZG wird den Kunden unverzüglich über die Nichtlieferung oder ungenügende Belieferung informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen soweit erstatten, als die EZG selbst von Ihrer Leistungspflicht entbunden ist.
    Die von der EZG zu liefernden Tiere haben eine handelsübliche Beschaffenheit und besitzen durchschnittliche Qualität. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Tiere gibt die EZG keine besondere Beschaffenheit – oder gar Garantiezusage – es sei denn, dass die EZG diese ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart hat. Sonstige mündliche oder schriftliche Anpreisungen oder Werbung sowie sonstige öffentliche Äußerungen der EZG beinhalten weder eine Garantieerklärung noch eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Tiere.
  2. Die in der Bestellung angeführten Lieferfristen und Liefertermine des Kunden sind für die EZG dann verbindlich, wenn sie diese schriftlich anerkannt hat. In der Kundenbestellung genannte Mengen gelten der EZG gegenüber nur als ungefähre Bestellwerte; die Abweichungen in Form der Mehr- oder Minderlieferungen durch die EZG sind somit nicht als Mangel oder sonstige Vertragsverletzung zu verstehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die EZG zuvor dem Kunden die bestellte Anzahl der Tiere ausdrücklich schriftlich zugesagt hat.
  3. Die von der EZG gegenüber dem Kunden genannten Preise gelten zusätzlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der EZG – unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die EZG für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung nach der entsprechenden Mitteilung an den Kunden von der Lieferpflicht befreit. Bei Eintritt einer der vorgenannten Ereignisse ist die EZG auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die EZG ist jedoch verpflichtet, im Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Kunden, die Ansprüche gegenüber ihren Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten.
  5. Die EZG ist zudem berechtigt, die vertragliche Leistung in Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.

II. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Der Versand der Tiere – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Gefahr des von der EZG beauftragten Transportfahrzeuges oder Transportunternehmens. Dies gilt auch bei einer frachtfreien Lieferung. Das beauftragte Transportfahrzeug oder Transportunternehmen trägt zudem die Transportgefahr insbesondere bei Verspätungen des Transports, bei Verlust der Tiere auf dem Transport und bei Gewichts- oder Wertminderung der Tiere auf dem Transport, aber nur dann, wenn der mangelhafte Transport dem Fahrer des Transportfahrzeuges zugeschrieben werden kann. Die EZG ist berechtigt, die Versendungsart zu wählen, sofern der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat. Eine Transportversicherung schließt die EZG nur auf Wunsch des Kunden in dem von ihm gewünschten Umfang und auf seine Kosten ab.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere geht mit der Verladung der Tiere auf das Transportfahrzeug auf den Transporteur über.
  3. Der Kunde hat zudem einen ungehinderten An- und Abtransport der Tiere zum Bestimmungsort und eine ordnungsgemäße Abnahme der Tiere durch ihn oder durch einen von ihm Beauftragten sicherzustellen und zu garantieren.

III. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde hat den vereinbarten Kaufpreis binnen 14 Tagen nach Erhalt der Tiere zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt Zahlungsverzug des Kunden ein. Während dieses Zahlungsverzuges ist die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die EZG behält sich allerdings vor, einen höheren Verzugsschaden dem Kunden nachzuweisen und ihm gegenüber geltend zu machen.
  2. Eine Bezahlung durch Wechsel ist nur bei einer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der EZG gestattet und gilt dann auch nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen dabei zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der EZG sondern seine endgültige Einlösung als Zahlung.
  3. Kommt der Kunde mit dem Abruf bzw. der Annahme der bestellten Tiere in Verzug, so ist die EZG neben derer sonstigen gesetzlichen Rechten berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten und Gefahr des Kunden die Tiere bei einem Dritten einzulagern oder nach vorheriger Ankündigung in einer von der EZG geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Kunden zu verwerten, wobei die Verwertungserlöse (z.B. Verkaufserlöse, Schlachterlöse, usw.) auf sämtliche gegen den Kunden bestehenden Forderungen einschließlich Schadensersatzansprüche aus Verzug oder sonstigen Rechtsgründen aufgerechnet wird.
  4. Der Kunde kann der EZG gegenüber nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der EZG nicht bestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von der EZG gelieferten Tiere verbleiben solange in Eigentum der EZG, bis sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vom Kunden vollständig ausgeglichen sind. Der Kunde hat die Tiere während dieser Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirts zu behandeln. Bei Pfändung oder sonstigem Zugriff auf die Tiere durch Dritte, ist der Kunde verpflichtet auf das Eigentumsrecht der EZG hinzuweisen und die EZG darüber umgehend zu verständigen.
  2. Eine Vermischung oder Vermengung der von der EZG unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere mit anderen Tieren des Kunden führt dazu, dass die EZG Miteigentümer an der einheitlichen Sache oder der gesamten Menge in Höhe ihrer Forderungen wird. Die Mästung eines Tieres ändert nichts an der unmittelbaren Eigentümerposition der EZG. Eine Mästung und eine Schlachtung erfolgt stets im Namen der EZG und deren Auftrag, jedoch auf Kosten des Kunden.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die von der EZG unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, in Höhe der offenen Forderungen an die EZG ab. Hat er einen Schlachterlös zu beanspruchen, und zwar auch bei einer Schlachtung aufgrund einer veterinäramtlichen Verfügung, tritt er auch diese Forderung an die EZG ab. Das Gleiche gilt für eine Entschädigung, welche aufgrund einer veterinäramtlichen Verfügung entstanden ist. Die vorstehenden Abtretungen werden von der EZG hiermit schon jetzt angenommen. Der Kunde bleibt weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EZG ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die EZG berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und dem Drittschuldner gegenüber die Abtretung anzuzeigen.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder einem sonstigen vertragswidrigem Verhalten seinerseits, ist die EZG zudem berechtigt, von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der in Eigentum der EZG stehenden Tiere zu verlangen. Die EZG ist darüber hinaus berechtigt, im Wege der Selbsthilfe, sich den unmittelbaren Besitz an den Tieren zu beschaffen, sollte der Kunde dem Herausgabeverlangen der EZG nicht entsprechen.

V. Gewährleistung, Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Tiere bei Anlieferung sofort einer genauen visuellen Untersuchung darauf hin zu unterziehen, ob Transportschäden, Fundamentmängel oder von außen erkennbare Erkrankungen vorliegen. Diese bei sofortiger Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und zu rügen. Das Gleiche gilt für bei der Untersuchung erkennbare Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung, wie z.B. bezüglich Gewicht, Größe, Gesund-heitszustand, etwaigen Tieridentifikationsnummern, usw. Werden die bei der Übergabe noch verborgenen Mängel erst später erkennbar, hat der Kunde diese sofort nach Erkennen der EZG gegenüber schriftlich geltend zu machen. Diese Mängelanzeige muss dabei spätestens 3 Tage nach Erkennen des Mangels schriftlich abgesandt werden. Eine telefonische Mitteilung reicht hierfür nicht. Liegt der Mangel in einer festgestellten ansteckenden Erkrankung eines oder mehrerer Tiere, ist der Kunde zudem verpflichtet, die Tiere sofort zu isolieren und darüber hinaus alles zur Vermeidung einer Übertragung der Krankheit auf andere Tiere zu unternehmen. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt darüber hinaus § 377 UGB.
  2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich solcher Mängel, die der Kunde trotz Erkennbarkeit bei Ablieferung nicht auf dem Lieferschein vermerkt und gerügt hat oder bei später erst erkennbaren Mängeln diese nicht fristgemäß der EZG gegenüber schriftlich gerügt hat, ist ausgeschlossen, es sei denn, der EZG kann hinsichtlich des Mangels seitens des Kunden eine Arglist vorgeworfen und nachgewiesen werden. Der Kunde trägt die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Gewährleistungsanspruches.
  3. Für Mängel, die der Kunde fristgemäß gerügt hat, leistet die EZG zunächst nach deren Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung (z.B. Ersatz der Tierarztkosten). Ist eine Nacherfüllung für die EZG nicht vertretbar oder veterinärmedizinisch nicht angeraten, so ist die EZG berechtigt, dem Kunden eine angemessene Minderung anzubieten. Erfolgt darüber keine Einigung, ist die EZG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde selbst kann nur dann Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die EZG trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung durch den Kunden fehlschlägt. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag kann der Kunde keinen zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen des Mangels mehr geltend machen.
    Bei einem geringfügigen Mangel bzw. einer geringfügigen Vertragswidrigkeit seitens der EZG, ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen.
  4. Verlangt der Kunde statt Rücktritt vom Vertrag einen Schadensersatz, bleiben die Tiere beim Kunden und der Schadensersatzanspruch beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Nicht die Tiere betreffende Mängel, sowie Folgeschäden sind gänzlich ausgeschlossen. Besteht auf Seiten des Kunden bezüglich des von ihm geltend gemachten Schadens eine Versicherung, so hat er zunächst den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches der EZG gegenüber ist in der Höhe der Versicherungsleistung (gänzlich oder teilweise) ausgeschlossen. Die Schadensersatzpflicht der EZG beschränkt sich dann auf etwaige nicht durch die Versicherung abgedeckte und von der EZG zu vertretene Schadensfolgen, bei Versicherungsbeitragserhöhung jedoch nur für den Zeitraum von maximal zwei Jahren.
  5. Hat der Kunde der EZG schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder hat er die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt ebenfalls der Anspruch des Kunden auf Gewährleistung.
  6. Sollte die zum Zeitpunkt der Beurteilung herrschende Rechtsauffassung, insbesondere die Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Tier nicht als neu hergestellte, sondern als gebrauchte Sache anzusehen ist, schließt die EZG hiermit bereits jetzt jegliche Gewährleistung aus, außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung der Gewährleistung bzw. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VI. Haftung

  1. Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die EZG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass der EZG Körper- oder Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden zuzurechnen ist. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der EZG zudem auf den unmittelbaren Durchschnittsschaden, der nach der Art der Tiere vorhersehbar und vertragstypisch ist.
  2. Die vorstehenden Einschränkungen der Ansprüche des Kunden aus Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegen die EZG, gelten nicht, soweit der EZG dazu ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
  3. Die vorstehenden Regelungen bezüglich der Ansprüche des Kunden aus Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche, sind auch dann maßgeblich, wenn für die EZG ein Ausführungsgehilfe oder ein gesetzlicher Vertreter handelt. Die Haftung der EZG ist jedoch ausgeschlossen, wenn einem für die EZG tätigen einfachen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.
  4. Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die Tiere von der EZG stammen, schriftlich an die Geschäftsführung zu richten.

VII. Verjährung
Die Ansprüche des Kunden gegen die EZG aufgrund einer Vertragspflichtverletzung oder aufgrund fristgerecht gerügter Mängel verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung und Gefahrübergang der Tiere an den Kunden.
Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt für Schadensersatzansprüche des Kunden. Dies gilt nicht, soweit der EZG bezüglich der Vertragspflichtverletzung nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann oder diese Vertragspflichtverletzungen der EZG zurechenbar zu Körper- und Gesundheitsschäden oder zum Verlust des Lebens des Kunden geführt haben.

D. Erfüllungsort , Gerichtsstand, Rechtswahl
Der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der EZG, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz der EZG örtlich und sachlich zuständige Gericht.
Es gilt das österreichische Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

E. Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere der vorstehend genannten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr soll die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem erkennbar gewordenen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit als möglich nahekommt.

Gültig ab: Januar 2021